Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Geltungsbereich

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über Beschichtungs-, Oberflächenbearbeitungs- und damit zusammenhängende Leistungen der BAF Industrie- und Oberflächentechnik GmbH (nachfolgend „BAF“) mit ihren Auftraggebern.
  2. Zu den Leistungen gehören insbesondere PTFE-, Keramik-, Sol-Gel- und sonstige funktionale Beschichtungen, Pulverbeschichtungen, Sandstrahlarbeiten sowie vereinbarte Vor- und Nachbehandlungen.
  3. Diese AGB gelten gegenüber Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB und Unternehmern im Sinne des § 14 BGB. Besondere Regelungen für einzelne Kundengruppen werden entsprechend gekennzeichnet.
  4. Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang vor diesen AGB.
  5. Gegenüber Unternehmern widerspricht BAF der Einbeziehung entgegenstehender oder ergänzender Geschäfts- und Einkaufsbedingungen des Auftraggebers. Diese werden nur Vertragsbestandteil, soweit ihre Einbeziehung wirksam vereinbart wurde. Die gesetzlichen Regelungen über widersprechende Allgemeine Geschäftsbedingungen bleiben unberührt.

§ 2 Angebote und Vertragsschluss

  1. Anfragen über die Website, telefonisch, per E-Mail oder auf anderem Wege stellen grundsätzlich noch keinen verbindlichen Auftrag dar.
  2. BAF erstellt auf Grundlage der mitgeteilten Anforderungen individuelle Angebote. Sofern ein Angebot nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wird, ist es freibleibend.
  3. Ein Vertrag kommt durch die Annahme eines verbindlichen Angebots oder durch eine entsprechende Vereinbarung der Vertragsparteien zustande. Die Annahme kann, soweit keine besondere Form gesetzlich oder wirksam vertraglich vorgeschrieben ist, schriftlich, per E-Mail, telefonisch oder persönlich erfolgen.
  4. Maßgeblich für den Vertragsinhalt sind die individuell vereinbarten Leistungen, technischen Anforderungen, Mengen, Preise und sonstigen Auftragsbedingungen.
  5. BAF kann vor Vertragsschluss zusätzliche technische Angaben, Zeichnungen, Muster oder Informationen über die zu bearbeitenden Werkstücke anfordern, soweit diese für eine sachgerechte Angebotserstellung erforderlich sind.

§ 3 Leistungsumfang und technische Anforderungen

  1. Art und Umfang der geschuldeten Leistungen ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot, der Auftragsbestätigung oder sonstigen individuellen Vereinbarungen.
  2. Insbesondere können Beschichtungsverfahren, Beschichtungsmaterialien, Farben, Glanzgrade, Schichtstärken, Oberflächenanforderungen, Stückzahlen und besondere Prüfungen vereinbart werden.
  3. Technische Normen, Korrosionsschutzklassen, besondere Beständigkeitsanforderungen oder sonstige technische Standards gelten als vereinbart, soweit sie Bestandteil des jeweiligen Vertrags sind oder gesetzlich vorgeschrieben werden.
  4. Besondere Funktions-, Haltbarkeits- oder Beständigkeitsgarantien werden nur übernommen, wenn BAF diese ausdrücklich als Garantie zugesagt hat.
  5. Bei Hohlkörpern, Rohrkonstruktionen und vergleichbaren Werkstücken umfasst die Beschichtungsleistung grundsätzlich ausschließlich die Außenflächen, sofern nicht ausdrücklich eine Innen- oder Hohlraumbeschichtung vereinbart wurde.
  6. Eine Beschichtung von Innenflächen oder Hohlräumen bedarf einer gesonderten Vereinbarung. Voraussetzung ist, dass die entsprechende Bearbeitung unter Berücksichtigung der Konstruktion, Zugänglichkeit und des vorgesehenen Beschichtungsverfahrens technisch möglich ist.
  7. Besondere Anforderungen an die Beschichtung von Innenflächen, Hohlräumen oder schwer zugänglichen Bereichen sind BAF vor Auftragserteilung mitzuteilen.

§ 4 Kundenvorgaben und Beschichtungsempfehlungen

  1. Die Auswahl des Beschichtungsverfahrens kann auf einer konkreten technischen Vorgabe des Auftraggebers oder auf einer fachlichen Empfehlung von BAF beruhen.
  2. Gibt der Auftraggeber ein bestimmtes Verfahren, Material oder eine technische Spezifikation vor, bildet diese Vorgabe im vereinbarten Umfang die Grundlage der Bearbeitung.
  3. Wird BAF mit der Auswahl oder Empfehlung eines geeigneten Verfahrens beauftragt, erfolgt diese anhand der mitgeteilten Anforderungen, der verfügbaren Informationen und der geschuldeten fachlichen Prüfung.
  4. Erkennt BAF, dass eine vorgegebene Beschichtung für den mitgeteilten Verwendungszweck ungeeignet sein könnte oder besondere Risiken bestehen, weist BAF den Auftraggeber hierauf hin.
  5. Gesetzliche Beratungs-, Prüfungs- und Hinweispflichten bleiben unberührt.

§ 5 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

  1. Der Auftraggeber hat BAF die ihm bekannten und für die Bearbeitung wesentlichen Informationen über die Werkstücke vollständig und zutreffend mitzuteilen.
  2. Hierzu gehören insbesondere Angaben zur Materialzusammensetzung, zu vorhandenen Beschichtungen, Vorbehandlungen, bekannten Materialfehlern, Temperaturempfindlichkeiten und besonderen Einsatzbedingungen.
  3. Besondere Anforderungen an die spätere Verwendung, beispielsweise erhöhte thermische, mechanische oder chemische Beanspruchungen, sind BAF rechtzeitig mitzuteilen.
  4. Bereiche, die nicht beschichtet werden dürfen, insbesondere Gewinde, Dichtflächen, Bohrungen oder Funktionsflächen, sind vom Auftraggeber eindeutig zu kennzeichnen beziehungsweise vorab mitzuteilen, soweit dies nicht bereits aus der vereinbarten Spezifikation hervorgeht.
  5. Fehlen wesentliche technische Angaben oder sind diese widersprüchlich, nimmt BAF Rücksprache mit dem Auftraggeber. Soweit eine fachgerechte oder sichere Bearbeitung ohne Klärung nicht möglich ist, kann BAF die betroffenen Arbeiten bis zur Klärung zurückstellen.
  6. Eigene gesetzliche Prüfungs-, Sorgfalts- und Hinweispflichten von BAF bleiben unberührt.

§ 6 Zustand und Vorbereitung der Werkstücke

  1. Die zur Bearbeitung bereitgestellten Werkstücke müssen grundsätzlich in einem Zustand angeliefert werden, der die vereinbarte Bearbeitung ermöglicht.
  2. Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, sind die Werkstücke von alten Beschichtungen und sonstigen Rückständen zu befreien, soweit deren Entfernung für das vereinbarte Verfahren erforderlich ist und nach dem vereinbarten Leistungsumfang vom Auftraggeber vorzunehmen ist.
  3. Die Werkstücke sollen, soweit für das vereinbarte Bearbeitungsverfahren erforderlich, insbesondere frei von Formsand, Zunder, Schweißschlacke, Schweißspritzern, eingebrannten Fetten, nicht vereinbarten Altbeschichtungen und vergleichbaren Rückständen sein.
  4. Werkstücke sind grundsätzlich vollständig demontiert und frei von nicht ausreichend temperatur- oder verfahrensbeständigen Anbauteilen anzuliefern. Dies betrifft insbesondere Dichtungen, Lager, Kunststoffe, Gummiteile und elektronische Komponenten, soweit deren Verbleib nicht ausdrücklich vereinbart wurde.
  5. Bei Hohlkörpern und geschlossenen Konstruktionen hat der Auftraggeber BAF über vorhandene Hohlräume und mögliche eingeschlossene Flüssigkeiten oder Stoffe zu informieren. Erforderliche Entleerungs- und Entlüftungsmöglichkeiten sind vor der Bearbeitung mit BAF abzustimmen.
  6. Soweit die sichere Bearbeitung geeignete Entlüftungsöffnungen oder andere konstruktive Maßnahmen voraussetzt, dürfen die betroffenen Werkstücke erst nach Klärung dieser Voraussetzungen bearbeitet werden.
  7. BAF ist nicht verpflichtet, ohne entsprechende Vereinbarung sämtliche Werkstücke vollständig zu zerlegen oder verdeckte Bauteilbestandteile zu ermitteln. Erkennbare Risiken werden im Rahmen der geschuldeten Prüfung berücksichtigt.
  8. Werden zusätzliche Reinigungs-, Demontage-, Strahl- oder Vorbereitungsarbeiten erforderlich, die nicht Bestandteil des vereinbarten Leistungsumfangs sind, werden diese vor ihrer kostenpflichtigen Durchführung mit dem Auftraggeber abgestimmt.

§ 7 Gefährliche Stoffe und Verunreinigungen

  1. Werkstücke sind grundsätzlich frei von gefährlichen, gesundheits- oder umweltschädlichen Rückständen anzuliefern, soweit deren Entfernung nicht ausdrücklich Bestandteil des Auftrags ist.
  2. Der Auftraggeber hat BAF über ihm bekannte problematische Stoffe, gefährliche Rückstände oder sonstige sicherheitsrelevante Verunreinigungen rechtzeitig zu informieren.
  3. Bei ungeklärten Gefahren kann BAF die Bearbeitung bis zur Feststellung geeigneter Schutzmaßnahmen zurückstellen.
  4. Ist eine sichere oder gesetzeskonforme Bearbeitung nicht möglich, richten sich die weiteren Rechte und Pflichten der Vertragsparteien nach den gesetzlichen Vorschriften.
  5. Gesetzliche Arbeitsschutz- und Umweltpflichten von BAF bleiben unberührt.

§ 8 Anlieferung, Verpackung und Kennzeichnung

  1. Die Anlieferung der Werkstücke erfolgt entsprechend den individuellen Vereinbarungen.
  2. Bei einer vom Auftraggeber veranlassten Versendung sind die Werkstücke unter Berücksichtigung ihrer Beschaffenheit transportsicher zu verpacken.
  3. Angelieferte Werkstücke sollen anhand einer Auftragsnummer, eines Lieferscheins oder vergleichbarer Angaben eindeutig dem jeweiligen Auftrag zugeordnet werden können.
  4. Bei der Anlieferung sind, soweit für die eindeutige Zuordnung und ordnungsgemäße Bearbeitung erforderlich, Angaben zur Art der Werkstücke, zu den Stückzahlen sowie gegebenenfalls zu Gewichten und Chargen bereitzustellen.
  5. Bei unterschiedlichen Bauteiltypen oder Chargen sind die erforderlichen Zuordnungsinformationen bereitzustellen.
  6. Besondere Anforderungen an die Erfassung und Kontrolle von Stückzahlen, insbesondere bei Klein- und Massenteilen, können individuell vereinbart werden.
  7. Können Werkstücke nicht eindeutig zugeordnet werden, stimmt BAF die Klärung mit dem Auftraggeber ab. Die Bearbeitung kann zurückgestellt werden, soweit eine eindeutige Zuordnung erforderlich ist.
  8. Die Verantwortung für Transportschäden richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften und der jeweiligen Transportvereinbarung.

§ 9 Wareneingangskontrolle

  1. Der Umfang der Wareneingangskontrolle richtet sich nach dem jeweiligen Kunden, Auftrag und den vereinbarten technischen Anforderungen.
  2. BAF prüft angelieferte Werkstücke im Rahmen der jeweils geschuldeten Kontrollen auf erkennbare Beschädigungen, offensichtliche Abweichungen und gegebenenfalls die angelieferten Stückzahlen.
  3. Eine vollständige technische Untersuchung auf verdeckte Materialfehler, innere Spannungen oder nicht erkennbare Vorschädigungen ist nicht automatisch Bestandteil der Wareneingangskontrolle.
  4. Besondere Eingangskontrollen, Materialanalysen oder dokumentierte Prüfungen werden durchgeführt, soweit sie vereinbart oder gesetzlich erforderlich sind.
  5. Werden wesentliche Abweichungen festgestellt, die für die Bearbeitung relevant sind, informiert BAF den Auftraggeber und stimmt das weitere Vorgehen ab.

§ 10 Technische Risiken und Materialeigenschaften

  1. Das Ergebnis einer Beschichtung oder Oberflächenbearbeitung kann durch die Eigenschaften und den Zustand des Ausgangsmaterials beeinflusst werden.
  2. Insbesondere bei gebrauchten, vorgeschädigten, gegossenen oder verzinkten Werkstücken können verborgene Materialfehler, Poren, Einschlüsse, Korrosion oder andere Eigenschaften vorhanden sein, die vor Beginn der Bearbeitung nicht vollständig erkennbar sind.
  3. Das Beschichtungsergebnis kann insbesondere durch Poren, Lunker, Risse, Materialdoppelungen, raue oder vorgeschädigte Oberflächen sowie durch Rückstände früherer Bearbeitungsverfahren beeinflusst werden.
  4. Bei thermischen Bearbeitungsverfahren können Materialspannungen zu Verformungen oder Maßveränderungen führen. Soweit solche Risiken im Rahmen der geschuldeten fachlichen Prüfung erkennbar sind, weist BAF den Auftraggeber darauf hin.
  5. Bei bestimmten Werkstoffen, insbesondere gegossenen oder verzinkten Bauteilen, können während der thermischen Bearbeitung Gase austreten und dadurch Poren, Blasen oder Krater in der Beschichtung entstehen. Vorbehandlungsmaßnahmen, beispielsweise ein vorheriges Erwärmen, können diese Risiken verringern, aber nicht in jedem Fall vollständig ausschließen.
  6. Soweit Materialeigenschaften für BAF im Rahmen der geschuldeten Prüfung erkennbar sind und das vereinbarte Bearbeitungsergebnis gefährden können, weist BAF den Auftraggeber hierauf hin.
  7. Ob eine Materialveränderung oder Oberflächenabweichung einen Mangel darstellt, richtet sich nach der vereinbarten Beschaffenheit, dem geschuldeten Bearbeitungsergebnis und den gesetzlichen Vorschriften.
  8. Die gesetzlichen Rechte des Auftraggebers bei mangelhafter oder fehlerhafter Leistung bleiben unberührt.

§ 11 Optische und funktionale Anforderungen

  1. Maßgeblich für die Beurteilung des Bearbeitungsergebnisses sind die individuell vereinbarten optischen und funktionalen Anforderungen.
  2. Je nach Auftrag können besonders hohe Anforderungen an das Erscheinungsbild oder vorrangig funktionale Eigenschaften der Beschichtung vereinbart werden.
  3. Zulässige Abweichungen hinsichtlich Farbe, Glanzgrad, Oberflächenstruktur oder anderer Merkmale bestimmen sich nach der jeweiligen Vereinbarung und den gesetzlichen Vorschriften.
  4. Eine allgemeine, von den vertraglichen Anforderungen unabhängige Toleranz für optische Mängel wird nicht festgelegt.
  5. Musterbeschichtungen und Referenzoberflächen werden bei Bedarf gesondert vereinbart. Soweit ein Muster ausdrücklich als verbindliche Beschaffenheitsreferenz vereinbart wurde, ist es bei der Beurteilung des Bearbeitungsergebnisses zu berücksichtigen.

§ 12 Beschichtungsmaterialien und Materialverfügbarkeit

  1. BAF verwendet für die vereinbarten Leistungen grundsätzlich eigene beziehungsweise von BAF beschaffte Beschichtungsmaterialien.
  2. Die Verwendung vom Auftraggeber bereitgestellter Beschichtungsmaterialien bedarf einer gesonderten Vereinbarung.
  3. Ist ein vorgesehenes Beschichtungsmaterial nicht verfügbar oder kommt es zu einem erheblichen Lieferengpass, informiert BAF den Auftraggeber über die Auswirkungen auf den Auftrag.
  4. Eine Änderung des vereinbarten Materials, die Verwendung einer Alternative oder eine Anpassung verbindlicher Termine erfolgt nach entsprechender Abstimmung und unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorschriften.
  5. Ein ausdrücklich vereinbartes Beschichtungsmaterial wird nicht ohne entsprechende vertragliche Grundlage durch ein anderes ersetzt.

§ 13 Ungeeignete Werkstücke und technische Hindernisse

  1. Stellt BAF fest, dass ein Werkstück für das gewünschte Verfahren technisch ungeeignet ist oder eine sichere beziehungsweise fachgerechte Bearbeitung nicht gewährleistet werden kann, informiert BAF den Auftraggeber.
  2. BAF ist nicht verpflichtet, Arbeiten durchzuführen, die gegen gesetzliche Sicherheitsanforderungen verstoßen oder mit einer nicht vertretbaren Gefährdung verbunden sind.
  3. Bei sonstigen technischen Hindernissen stimmen die Vertragsparteien ab, ob eine Änderung des Verfahrens, eine zusätzliche Vorbereitung oder eine Beendigung des Auftrags in Betracht kommt.
  4. Bei bereits bestehenden Verträgen richten sich die Rechte zur Unterbrechung oder Beendigung nach den gesetzlichen Vorschriften und den individuellen Vereinbarungen.

§ 14 Auftragsunterbrechung und technisch bedingter Abbruch

  1. Werden während der Bearbeitung wesentliche technische Hindernisse oder zuvor nicht erkennbare Materialprobleme festgestellt, kann BAF die betroffenen Arbeiten unterbrechen, soweit dies zur Klärung oder zur Vermeidung weiterer Schäden erforderlich ist.
  2. BAF informiert den Auftraggeber über den Sachverhalt und stimmt das weitere Vorgehen ab.
  3. Geringfügige Maßnahmen innerhalb des vereinbarten Leistungsumfangs, die weder die vereinbarte Vergütung noch wesentliche Eigenschaften der Leistung verändern, können im Rahmen der geschuldeten fachgerechten Ausführung vorgenommen werden.
  4. Kostenpflichtige Zusatzleistungen oder wesentliche Änderungen bedürfen einer entsprechenden Vereinbarung.
  5. Muss ein Auftrag aus technischen Gründen beendet werden, kann BAF bereits erbrachte Leistungen und Aufwendungen nur insoweit berechnen, wie hierfür ein vertraglicher oder gesetzlicher Anspruch besteht.
  6. Die Ursache des Abbruchs und die Verantwortlichkeit der Vertragsparteien sind bei der rechtlichen Beurteilung zu berücksichtigen. Gesetzliche Rückzahlungs-, Mängel- und Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.

§ 15 Nachträgliche Auftragsänderungen

  1. Nachträgliche Änderungswünsche des Auftraggebers werden von BAF im Einzelfall geprüft.
  2. Die Umsetzbarkeit richtet sich insbesondere nach dem Bearbeitungsstand, den technischen Möglichkeiten, der Materialverfügbarkeit und den betrieblichen Kapazitäten.
  3. Änderungen des Leistungsumfangs, der Vergütung oder verbindlicher Termine werden zwischen den Vertragsparteien vereinbart.
  4. Kommt keine Einigung über eine gewünschte Änderung zustande, bleibt der ursprüngliche Vertrag grundsätzlich bestehen. Gesetzliche Änderungs- und Kündigungsrechte bleiben unberührt.

§ 16 Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Die Vergütung richtet sich nach dem jeweiligen Angebot und den individuellen Vereinbarungen.
  2. Gegenüber Verbrauchern werden Preise einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer angegeben, soweit diese anfällt. Gegenüber Unternehmern können Nettopreise zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer vereinbart werden.
  3. Zahlungsart, Zahlungszeitpunkt und Zahlungsziel werden individuell festgelegt. Insbesondere können Vorauszahlungen, Teilzahlungen, Zahlungen bei Abholung oder Zahlungen auf Rechnung vereinbart werden.
  4. Zusätzliche Leistungen und daraus entstehende Kosten werden, soweit sie nicht bereits geschuldet sind oder eine gesetzliche Grundlage besteht, vor ihrer kostenpflichtigen Durchführung vereinbart.
  5. Die Folgen eines Zahlungsverzugs richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften.

§ 17 Verbindliche Stückzahlen und Mengenabweichungen

  1. Individuell vereinbarte Stückzahlen sind grundsätzlich verbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich als unverbindliche Prognose oder Schätzmenge vereinbart wurden.
  2. Der Auftraggeber hat BAF über absehbare Mengenabweichungen möglichst frühzeitig zu informieren.
  3. Änderungen verbindlich vereinbarter Mengen sowie daraus resultierende Anpassungen von Vergütung, Materialbeschaffung und Terminen bedürfen einer entsprechenden Vereinbarung.
  4. Auftragsspezifisch beschaffte Materialien und bereits eingeplante Produktionskapazitäten werden bei der Abstimmung über Mengenänderungen berücksichtigt.
  5. Etwaige Vergütungs-, Aufwendungsersatz- oder Schadensersatzansprüche richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften und den individuellen Vereinbarungen.

§ 18 Rahmenverträge und Abrufaufträge

  1. BAF erbringt Leistungen sowohl auf Grundlage von Einzelaufträgen als auch im Rahmen längerfristiger Vereinbarungen.
  2. Verbindliche Gesamtmengen, Abrufmengen, Abruffristen und Liefertermine richten sich nach den individuellen Vereinbarungen.
  3. Unverbindliche Jahresprognosen oder Bedarfsschätzungen begründen für sich genommen keine verbindliche Abnahmeverpflichtung.
  4. Soweit vereinbart, entstehen konkrete Leistungspflichten erst durch einzelne Abrufe.
  5. Individuelle Rahmen- und Lieferverträge haben im gesetzlich vorgesehenen Umfang Vorrang vor diesen AGB.

§ 19 Bearbeitungs- und Liefertermine

  1. Bearbeitungs- und Liefertermine werden individuell vereinbart.
  2. Angaben zu voraussichtlichen Bearbeitungszeiten sind unverbindliche Schätzungen, soweit nicht ausdrücklich ein verbindlicher Termin vereinbart wurde.
  3. Verzögerungen aufgrund fehlender erforderlicher Kundenangaben, verspäteter Werkstückbereitstellung oder abgestimmter Auftragsänderungen werden unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorschriften behandelt.
  4. Erkennt BAF, dass ein vereinbarter Termin voraussichtlich nicht eingehalten werden kann, informiert BAF den Auftraggeber über die wesentlichen Umstände.
  5. Gesetzliche Rechte bei Leistungsverzug bleiben unberührt.

§ 20 Höhere Gewalt und außergewöhnliche Betriebsstörungen

  1. Außergewöhnliche, von BAF nicht zu vertretende Ereignisse, die die Auftragsdurchführung wesentlich erschweren oder verhindern, werden nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften berücksichtigt.
  2. Hierzu können insbesondere Naturereignisse, außergewöhnliche Energieversorgungsstörungen, behördliche Maßnahmen oder nicht beherrschbare Lieferkettenstörungen gehören.
  3. BAF informiert betroffene Auftraggeber schnellstmöglich über wesentliche Auswirkungen und stimmt gegebenenfalls neue Bearbeitungs- oder Liefertermine individuell ab.
  4. BAF trifft im Rahmen des Zumutbaren Maßnahmen zur Begrenzung der Auswirkungen.
  5. Gesetzliche Rechte bei Verzug, Unmöglichkeit oder sonstigen Leistungsstörungen bleiben unberührt.

§ 21 Zwischenlagerung und Verwahrung

  1. Anlieferung, Bereitstellung und Zwischenlagerung von Kundenwerkstücken werden individuell abgestimmt.
  2. Bei größeren Mengen, sperrigen Bauteilen oder besonderen Lagerungsanforderungen kann eine vorherige Terminvereinbarung erforderlich sein.
  3. Eine über den vereinbarten Umfang hinausgehende längerfristige Lagerung bedarf einer gesonderten Abstimmung.
  4. Zusätzliche Lagerkosten werden nur berechnet, soweit hierfür eine entsprechende vertragliche oder gesetzliche Grundlage besteht.
  5. Während der Verwahrung und Bearbeitung beachtet BAF die jeweils geschuldeten Obhuts- und Sorgfaltspflichten.

§ 22 Fertigstellung, Abholung und Rückversand

  1. BAF informiert den Auftraggeber nach Fertigstellung der Werkstücke telefonisch, per E-Mail oder über einen anderen vereinbarten Kommunikationsweg.
  2. Die Abholung beziehungsweise der Rückversand erfolgt entsprechend den individuellen Vereinbarungen.
  3. Der Rücktransport kann je nach Auftrag durch BAF oder durch den Auftraggeber organisiert werden.
  4. Für den Rückversand können geeignete, vom Auftraggeber bereitgestellte Verpackungen oder von BAF bereitgestellte Verpackungen verwendet werden. Etwaige zusätzliche Verpackungskosten werden vereinbart.
  5. BAF schließt nicht automatisch eine gesonderte Transportversicherung für den individuellen Werkstückwert ab. Eine besondere Versicherung kann bei Bedarf vereinbart werden.
  6. Die Gefahrtragung und Verantwortlichkeit für Schäden während des Transports richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften und der jeweiligen vertraglichen Gestaltung. Gesetzliche Haftungsansprüche werden nicht auf die Deckungssumme eines Transportdienstleisters beschränkt.
  7. Werden fertiggestellte Werkstücke nicht abgeholt, stimmt BAF das weitere Vorgehen mit dem Auftraggeber ab. Gesetzliche Rechte, insbesondere bei Annahmeverzug, bleiben unberührt. Eine automatische pauschale Lagergebühr wird nicht vereinbart.

    Teillieferungen
  8. Die Auslieferung fertig bearbeiteter Werkstücke erfolgt grundsätzlich entsprechend den individuell vereinbarten Lieferbedingungen.
  9. Teillieferungen beziehungsweise die vorzeitige Bereitstellung einzelner Teilmengen eines Auftrags können zwischen BAF und dem Auftraggeber vereinbart werden.
  10. Ob und in welchem Umfang Teillieferungen erfolgen, richtet sich insbesondere nach dem Bearbeitungsstand, den betrieblichen Möglichkeiten sowie den Anforderungen des jeweiligen Auftraggebers.
  11. Etwaige Auswirkungen auf Liefertermine, Transportkosten und Zahlungsbedingungen werden im Zusammenhang mit der Teillieferung abgestimmt.
  12. Ohne entsprechende Vereinbarung ist BAF nicht berechtigt, dem Auftraggeber durch Teillieferungen zusätzliche Versand- oder Transportkosten aufzuerlegen. Gesetzliche Rechte und Pflichten bleiben unberührt.


    Zusätzliche Versandkosten aufgrund fehlerhafter Kundenangaben

  13. Der Auftraggeber ist verpflichtet, BAF die für den vereinbarten Versand erforderlichen und zutreffenden Liefer- und Empfängerangaben zur Verfügung zu stellen.
  14. Entstehen aufgrund fehlerhafter oder unvollständiger Angaben des Auftraggebers zusätzliche Versandkosten, insbesondere durch eine fehlgeschlagene Zustellung, eine Rücksendung oder einen erforderlichen erneuten Versand, kann BAF Ersatz der tatsächlich erforderlichen und angemessenen Mehrkosten verlangen, soweit der Auftraggeber die Ursache zu vertreten hat und die gesetzlichen Voraussetzungen eines Ersatzanspruchs vorliegen.
  15. BAF berücksichtigt hierbei eine etwaige eigene Mitverantwortung sowie die gesetzlichen Pflichten zur Schadensminderung.
  16. Gesetzliche Rechte des Auftraggebers bleiben unberührt.

§ 23 Abnahme der Bearbeitungsleistung

  1. Soweit auf den jeweiligen Vertrag Werkvertragsrecht Anwendung findet, richtet sich die Abnahme der Leistung nach den gesetzlichen Vorschriften.
  2. Eine gesonderte schriftliche Abnahme wird nicht grundsätzlich vorausgesetzt, sofern sie nicht individuell vereinbart wurde oder gesetzlich erforderlich ist.
  3. Die Abholung, Übergabe oder Versendung der Werkstücke führt nicht in jedem Fall automatisch zu einer rechtlichen Abnahme.
  4. Die Voraussetzungen einer Abnahmefiktion, insbesondere gegenüber Verbrauchern, richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
  5. Gesetzliche Mängelrechte bleiben unberührt.

§ 24 Herausgabe, Eigentum und Sicherungsrechte

  1. Die Herausgabe der fertig bearbeiteten Werkstücke richtet sich nach den individuell vereinbarten Zahlungs- und Übergabebedingungen.
  2. Ist eine Zahlung vor oder bei Übergabe vereinbart, kann BAF die Herausgabe im gesetzlich zulässigen Umfang von der Erfüllung der fälligen Zahlungsverpflichtung abhängig machen.
  3. Bei vereinbarter späterer Zahlung auf Rechnung bleibt das jeweilige Zahlungsziel maßgeblich.
  4. Die bloße Übergabe kundeneigener Werkstücke zur Bearbeitung bewirkt keinen vertraglich vereinbarten Eigentumsübergang auf BAF.
  5. Die Eigentumsverhältnisse nach Verarbeitung oder Verbindung von Materialien richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften und wirksamen individuellen Vereinbarungen.
  6. Gesetzliche Zurückbehaltungsrechte sowie ein gegebenenfalls bestehendes Unternehmerpfandrecht gemäß § 647 BGB bleiben unter den jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen unberührt.

§ 25 Auftragsdokumentation und technische Nachweise

  1. Der Umfang der Dokumentation und Rückverfolgbarkeit richtet sich nach dem jeweiligen Kunden, Auftrag und den vereinbarten technischen Anforderungen.
  2. BAF führt die für die ordnungsgemäße Auftragsabwicklung erforderlichen Aufzeichnungen.
  3. Besondere Dokumentationen, beispielsweise Chargenrückverfolgbarkeit, Prozessaufzeichnungen, Schichtdickenprotokolle, Prüfberichte oder Zertifikate, werden erstellt, soweit sie vereinbart oder gesetzlich erforderlich sind.
  4. Zusätzliche Dokumentationsanforderungen sind möglichst vor Beginn der Bearbeitung abzustimmen.
  5. Nachträglich gewünschte zusätzliche Nachweise werden hinsichtlich ihrer Umsetzbarkeit geprüft. Zusätzliche Kosten bedürfen einer entsprechenden Vereinbarung.

§ 26 Bearbeitungsrückstände und Entsorgung

  1. Die fachgerechte Entsorgung üblicher Bearbeitungsrückstände, die bei der vertragsgemäßen Leistung entstehen, erfolgt durch BAF unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften.
  2. Die Kosten der üblichen Entsorgung sind grundsätzlich im vereinbarten Bearbeitungs- beziehungsweise Beschichtungspreis enthalten.
  3. Erfordern außergewöhnliche Verunreinigungen oder gefährliche Stoffe besondere Entsorgungsmaßnahmen, informiert BAF den Auftraggeber über erforderliche Maßnahmen und gegebenenfalls entstehende Zusatzkosten.
  4. Zusätzliche Entsorgungskosten werden nur berechnet, soweit hierfür eine entsprechende Vereinbarung oder gesetzliche Grundlage besteht.
  5. Gesetzliche Abfall- und Umweltpflichten bleiben unberührt.

§ 27 Mängelrechte und Reklamationen

  1. Für Mängel der vereinbarten Leistungen gelten die gesetzlichen Gewährleistungsrechte.
  2. Beanstandungen können BAF unter Angabe des betroffenen Auftrags und einer Beschreibung des festgestellten Problems mitgeteilt werden.
  3. BAF prüft Reklamationen unter Berücksichtigung des vereinbarten Leistungsumfangs, des Werkstückzustands, der Beschichtungseigenschaften und der gesetzlichen Anforderungen.
  4. Ob zur Prüfung zunächst Fotos ausreichen oder eine Untersuchung des Werkstücks erforderlich ist, wird anhand des jeweiligen Sachverhalts geklärt. Gesetzliche Rechte werden durch diese Abstimmung nicht eingeschränkt.
  5. Bei berechtigten Mängelansprüchen richten sich Art, Umfang und Kosten der Nacherfüllung sowie weitere Rechte des Auftraggebers nach den gesetzlichen Vorschriften.
  6. BAF stimmt das praktische Vorgehen bei Reklamationen mit dem Auftraggeber ab. Gesetzliche Wahlrechte, Fristen und Ansprüche bleiben unberührt.
  7. Soweit bei beiderseitigen Handelsgeschäften die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, bleiben die Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten gemäß § 377 HGB unberührt.
  8. Diese Regelung begründet keine zusätzliche Untersuchungs- oder Rügepflicht für Verbraucher.

§ 28 Nutzung, Pflege und Verschleiß

  1. Soweit für die vereinbarte Beschichtung erforderlich, stellt BAF geeignete Hinweise zur Nutzung, Reinigung, Pflege oder zu besonderen Einsatzgrenzen zur Verfügung.
  2. Besondere sicherheitsrelevante Hinweise werden entsprechend den gesetzlichen Anforderungen erteilt.
  3. Nachträgliche mechanische Bearbeitungen, insbesondere Biegen, Umformen, Richten oder sonstige Veränderungen beschichteter Werkstücke, können abhängig vom Beschichtungsverfahren zu Rissen, Ablösungen oder anderen Beeinträchtigungen der Beschichtung führen.
  4. Soweit eine nachträgliche Bearbeitung vorgesehen ist, soll der Auftraggeber BAF bereits vor der Beschichtung hierüber informieren, damit die technischen Anforderungen berücksichtigt werden können.
  5. Ob eine Veränderung der Beschichtung auf gewöhnlichen Verschleiß, ungeeignete Nutzung, äußere Einwirkungen, nachträgliche Bearbeitungen oder einen Mangel zurückzuführen ist, wird im Einzelfall beurteilt.
  6. Gesetzliche Mängelrechte werden durch diese Regelung nicht eingeschränkt.

§ 29 Haftung bei Schäden an Werkstücken

  1. BAF führt die vereinbarten Leistungen mit der geschuldeten fachlichen Sorgfalt aus.
  2. Treten während der Bearbeitung Schäden oder wesentliche Materialveränderungen auf, prüft BAF den Sachverhalt und stimmt das weitere Vorgehen mit dem Auftraggeber ab.
  3. Die Verantwortlichkeit für Schäden richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Dabei sind insbesondere der vereinbarte Leistungsumfang, der Ausgangszustand des Werkstücks und die Ursache des Schadens zu berücksichtigen.
  4. BAF haftet nach den gesetzlichen Vorschriften. Insbesondere wird die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden durch diese AGB nicht ausgeschlossen oder beschränkt.
  5. Gesetzliche Ansprüche auf Nacherfüllung, Schadensersatz, Aufwendungsersatz und sonstige Rechtsbehelfe bleiben unberührt.
  6. Eine individuelle Abstimmung zur Schadensbehebung stellt für sich genommen keinen Verzicht des Auftraggebers auf bestehende Ansprüche dar.

§ 30 Kündigung und vorzeitige Vertragsbeendigung

  1. Die Kündigung oder sonstige vorzeitige Beendigung eines Auftrags richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften und den individuellen Vereinbarungen.
  2. Bereits erbrachte Leistungen, auftragsspezifisch beschaffte Materialien und entstandene Aufwendungen werden bei der Abrechnung berücksichtigt, soweit hierfür gesetzliche oder vertragliche Ansprüche bestehen.
  3. Insbesondere bleiben gesetzliche Kündigungsrechte und Vergütungsregelungen des Werkvertragsrechts, soweit anwendbar, unberührt.
  4. Gesetzliche Widerrufsrechte von Verbrauchern bleiben unberührt.

§ 31 Vertraulichkeit und technische Unterlagen

  1. BAF behandelt vertrauliche technische Zeichnungen, Fertigungsunterlagen, Spezifikationen sowie Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Auftraggebers vertraulich.
  2. Die überlassenen Informationen werden grundsätzlich nur zur Angebotserstellung, Auftragsvorbereitung und Durchführung der vereinbarten Leistungen verwendet.
  3. Eine Weitergabe an unbefugte Dritte erfolgt nicht. Gesetzlich erforderliche Offenlegungen und vom Auftraggeber genehmigte Weitergaben bleiben zulässig.
  4. Vertrauliche Informationen werden innerhalb des Unternehmens nur solchen Personen zugänglich gemacht, die sie für ihre Aufgaben benötigen.
  5. An von BAF erstellten Angeboten, Kalkulationen, technischen Zeichnungen, Skizzen, Verfahrensbeschreibungen und sonstigen Unterlagen verbleiben die jeweiligen Eigentums-, Urheber- und sonstigen Schutzrechte bei BAF beziehungsweise den jeweiligen Rechteinhabern.
  6. Soweit Unterlagen als vertraulich gekennzeichnet sind oder ihre Vertraulichkeit aus den Umständen hervorgeht, dürfen sie ohne entsprechende Berechtigung nicht an unbefugte Dritte weitergegeben oder außerhalb des vereinbarten Zwecks verwendet werden.
  7. Entsprechendes gilt für vertrauliche technische und geschäftliche Unterlagen des Auftraggebers.
  8. Die bloße Überlassung von Unterlagen begründet keine weitergehenden Nutzungsrechte. Gesonderte Geheimhaltungsvereinbarungen bleiben unberührt.

§ 32 Aufbewahrung, Rückgabe und Löschung von Unterlagen

  1. Der Umgang mit auftragsbezogenen technischen Unterlagen richtet sich nach den individuellen Vereinbarungen und den gesetzlichen Anforderungen.
  2. BAF kann Unterlagen aufbewahren, soweit dies zur Auftragsabwicklung, Qualitätssicherung, Erfüllung gesetzlicher Pflichten oder zur Wahrung berechtigter Rechtsansprüche erforderlich und rechtlich zulässig ist.
  3. Eine weitergehende Aufbewahrung, etwa für spätere Folgeaufträge, erfolgt nur auf entsprechender rechtlicher Grundlage.
  4. Die Rückgabe körperlicher Originalunterlagen und Muster wird unter Berücksichtigung bestehender Herausgabeansprüche abgestimmt.
  5. Nicht mehr benötigte Dateien und Unterlagen werden nach Maßgabe der geltenden Aufbewahrungs- und Löschpflichten gelöscht beziehungsweise vernichtet.

§ 33 Fotoaufnahmen und Referenzprojekte

  1. BAF kann Fotoaufnahmen von Werkstücken anfertigen, soweit dies für die Auftragsdokumentation, Qualitätssicherung oder Abwicklung erforderlich und rechtlich zulässig ist.
  2. Eine Veröffentlichung von Fotos kundeneigener Werkstücke zu Werbe-, Marketing- oder Referenzzwecken erfolgt grundsätzlich nur nach vorheriger Zustimmung des Auftraggebers und bei Vorliegen der erforderlichen Rechte.
  3. Dies gilt insbesondere für Veröffentlichungen auf Websites, in sozialen Netzwerken, Präsentationen und Werbematerialien.
  4. Die Beauftragung einer Beschichtungsleistung stellt keine automatische Zustimmung zur werblichen Veröffentlichung dar.
  5. Vertrauliche technische Informationen, Rechte Dritter und datenschutzrechtliche Vorgaben bleiben geschützt.

§ 34 Datenschutz

  1. BAF verarbeitet personenbezogene Daten unter Beachtung der geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften.
  2. Informationen über Zwecke, Rechtsgrundlagen, Speicherdauer und Betroffenenrechte ergeben sich aus der gesonderten Datenschutzerklärung von BAF.
  3. Soweit für bestimmte Verarbeitungsvorgänge zusätzliche datenschutzrechtliche Vereinbarungen erforderlich sind, werden diese gesondert getroffen.

§ 35 Widerrufsrecht für Verbraucher

  1. Verbrauchern steht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen ein gesetzliches Widerrufsrecht zu, soweit dessen gesetzliche Voraussetzungen erfüllt sind und kein gesetzlicher Ausschlussgrund vorliegt.
  2. Über ein bestehendes Widerrufsrecht, dessen Ausübung, Fristen und Rechtsfolgen informiert BAF Verbraucher gesondert entsprechend den gesetzlichen Anforderungen.
  3. Soll auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers bereits vor Ablauf einer bestehenden Widerrufsfrist mit der Leistung begonnen werden, sind die hierfür geltenden gesetzlichen Voraussetzungen einzuhalten.
  4. Die gesetzlichen Voraussetzungen für einen möglichen Wertersatz sowie für ein etwaiges Erlöschen des Widerrufsrechts bleiben maßgeblich.
  5. Eine automatische Aufhebung oder ein automatischer Ausschluss des Widerrufsrechts allein aufgrund einer individuell vereinbarten Beschichtung wird durch diese AGB nicht festgelegt.

§ 36 Anwendbares Recht und Gerichtsstand

  1. Für die Vertragsverhältnisse zwischen BAF und dem Auftraggeber gilt grundsätzlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
  2. Gegenüber Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur, soweit ihnen dadurch nicht der Schutz zwingender Bestimmungen des nach den anwendbaren Vorschriften maßgeblichen Rechts ihres gewöhnlichen Aufenthalts entzogen wird.
  3. Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist, soweit gesetzlich zulässig, das für den Sitz von BAF zuständige Gericht Gerichtsstand für Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis.
  4. Gegenüber anderen Unternehmern gilt eine Gerichtsstandsvereinbarung nur, soweit deren gesetzliche Voraussetzungen vorliegen.
  5. Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.
  6. Zwingende gesetzliche Zuständigkeitsregelungen bleiben unberührt.

§ 37 Verbraucherstreitbeilegung

  1. Die BAF Industrie- und Oberflächentechnik GmbH ist grundsätzlich weder bereit noch verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
  2. Auftraggeber können sich bei Beanstandungen oder Meinungsverschiedenheiten direkt an BAF wenden, um eine einvernehmliche Klärung zu versuchen.
  3. Gesetzliche Rechte und der Zugang zu den zuständigen Gerichten bleiben unberührt.

§ 38 Schlussbestimmungen

  1. Individuelle Vereinbarungen und zwingende gesetzliche Bestimmungen haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
  2. Soweit einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sind oder werden, richtet sich der Inhalt des Vertrags insoweit nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen bleibt nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften unberührt.
  3. Diese AGB gelten für Verträge, in die sie wirksam einbezogen wurden. Änderungen der AGB gelten für bereits bestehende Verträge nicht ohne eine entsprechende rechtliche Grundlage.